Dienstag, 16. August 2022

Gas Umlage der Bundesregierung

 Gas Umlage der Bundesregierung


In der Marktraumumstellung in Deutschland wurden die Heizungsanlagen, erhoben und dann angepasst. Die Zielsetzung war mehr russisches H Gas mit einem höheren Brennwert als das zuvor verwendete L Gas einzusetzen. 

Die Marktraumumstellung hatte zur Folge das jede Gasheizung kleinere Düsen eingebaut bekommen hatte. Die Kosten der Marktraumumstellung wurden durch den Endverbraucher getragen bzw. auf diesen umgelegt.

Beim fernbleiben oder dem Mangel von Erdgas mit einem höheren Brennwert, besteht die Gefahr, auch durch die Verwendung von Erdgasen mit geringeren Brennwerten und Drücken, das die Heizungsanlagen die von der Marktraumumstellung betroffen waren auf Störung gehen. Also nicht mehr für die Beheizung und Warmwasser zur Verfügung stehen. Im besten Fall gerade so mit einem schlechten Wirkungsgrad laufen.

Der Verbraucher zahlt nun somit einen Betrag ( Gas Umlage) nach den Kosten der Marktraumumstellung und kann ohne erneuter Umstellung seiner Heizungsanlage auf einen geringeren Brennwert nicht damit heizen.


Sonntag, 23. September 2018

Marktraumumstellung


Marktraumumstellung

Die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt vor dem Hintergrund der rückläufigen niederländischen und einheimischen L-Gas-Produktion. Diese erfordert dauerhafte Umstellungen der Gasqualität von L-Gas auf H-Gas in qualitätsübergreifenden Marktgebieten, um ein dauerhaftes Ungleichgewicht von Ein- und Ausspeisung in bzw. aus dem Gasnetz zu vermeiden. Der Umstellprozess wurde im Jahr 2015 gestartet und soll nach derzeitiger Branchenplanung voraussichtlich im Jahr 2030 abgeschlossen sein. Von der Umstellung sind Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt betroffen. Das macht ca. ein Drittel des deutschen Gasmarktes (ca. 30 Mrd. Kubikmeter Verbrauch pro Jahr) aus. Insgesamt sind ca. 4,3 Mio. deutsche Haushalte mit 5,5 Mio. Geräten und darüber hinaus zahlreiche Industriebetriebe am L-Gas-Netz angeschlossen. L-Gas-Gebiete können ohne individuelle Umstellung oder in bestimmten Fällen auch Austausch des einzelnen Endgeräts nicht mit H-Gas versorgt werden.

Eine Verzögerung des Umstellprozesses auf Grund ungeklärter gesetzlicher Grundlagen, Rechtsunsicherheit bezüglich der mit der Umstellung verbundenen Kosten und Zutrittsrechten zu Netzanschlüssen und Verbrauchsgeräten würde den gesamten Prozess um Jahre verschieben. Damit wäre die Versorgungssicherheit der Endkunden gefährdet, weil die L-Gas-Mengen nicht ausreichen und H-Gas oder eine andere Bezugsalternative nicht zur Verfügung stehen. Die aktuellen Entwicklungen einer Begrenzung der L-Gas- Produktion in den Niederlanden infolge der Erdbeben-Aktivität in Fördergebieten unterstreichen die dringende Notwendigkeit, die deutschen mit L-Gas versorgten Gebiete sukzessive auf H-Gas umzustellen. Die Gesetzesänderungen sind daher notwendige Anpassungen, die einen kosteneffizienten, transparenten und reibungslosen Umstellprozess gewährleisten und damit die Versorgungssicherheit aller Netzkunden in Deutschland dauerhaft erhöhen sollen.

Der Entwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes regelt die Änderung des derzeitigen marktgebietsweiten Kostenwälzungsmechanismus hin zu einem bundesweiten Kostenwälzungsmechanismus. Damit wird einer ungleichen Verteilung der Belastung zwischen den beiden Gasmarktgebieten auf Grund der unterschiedlichen Umstellzeitpunkte Rechnung getragen. Zudem wird durch die bundesweite Wälzung eine ungleiche Belastung der Endverbraucher beider Marktgebiete vermieden im Sinne einheitlicher Verhältnisse im gesamten Bundesgebiet. Unerwünschte Auswirkungen auf den Preis, etwa infolge unterschiedlicher Belastung der Endverbraucher, werden vermieden.

Es wird eine jährliche Meldefrist der Kosten der Netzbetreiber für den Umstellprozess an die Regulierungsbehörde und ein Prüfrecht der Regulierungsbehörde zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten normiert. Diese Änderung dient der Kosteneffizienz des Gesamtumstellprozesses, so dass die Kosten der Netzkunden auf das für den Umstellprozess notwendige Maß beschränkt werden.

Für Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte, die im Rahmen der Umstellung gegen Neuanlagen ausgetauscht werden, wird ein gedeckelter Kostenerstattungsanspruch vorgesehen. Damit wird eine sozialverträgliche Regelung getroffen, da die Kosten des Gesamtprozesses niedrig gehalten werden und gleichwohl ein kostenneutraler Zuschuss für den optionalen Erwerb eines Neugeräts ermöglicht wird. Darüber hinaus ist in diesen Fällen durch den Austausch mit einem Neugerät von einer Effizienzsteigerung auszugehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird für den Fall, dass die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät technisch nicht anpassbar ist, ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung darüber hinausgehende Kostenerstattungsansprüche als sozialverträgliche Regelung für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu schaffen. Hierbei soll jedoch vermieden werden, dass die unvermeidbare Umstellung zum Anlass genommen wird, umfangreiche Sanierungen, die nichts mit der Umstellung zu tun haben, zu Lasten aller Endverbraucher zu wälzen.

Um zu gewährleisten, dass der Umstellprozess ohne Verzögerungen vonstattengehen kann, werden den Netzbetreibern und ihren Beauftragten Zutrittsrechte eingeräumt. Um sicherzustellen, dass aufgrund fehlender Anpassung der Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte keine Gefahr für Leib oder Leben entsteht, wird den Netzbetreibern unter den in § 19 a Absatz 4 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Bedingungen das Recht eingeräumt, den Gasanschluss zu sperren.

Der Entwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes führt grundsätzlich nicht zu zusätzlichen Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Ist die Kundenanlage oder ein Verbrauchsgerät jedoch technisch nicht anpassbar, werden die Kosten für den Austausch des Geräts regelmäßig den Erstattungsanspruch nach § 19a Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes überschreiten, sodass der Eigentümer die darüber hinausgehenden Kosten selbst zu tragen hat. Die Anzahl der in dem betroffenen Gebiet anzupassenden Geräte beläuft sich groben Schätzungen zufolge auf 5,5 Mio. Geräte. Nach einer Branchenschätzung befinden sich im gesamten Bundesgebiet 13,3 Mio. Gas- und Gasbrennwertkessel im Einsatz, so dass in dem betroffenen Gebiet um die 4,3 Mio. entsprechende Geräte im Einsatz sein könnten. Hinzu kommen sonstige Endverbrauchergeräte wie Gaskochgeräte oder kleine Gasdurchlauferhitzer. Von den genannten Geräten befinden sich groben Schätzungen zufolge 81 % im Eigentum von Bürgerinnen und Bürgern: Rund 43 % aller Haushalte sind Wohneigentum, so dass hier die Wohnungseigentümer als Bürgerinnen und Bürger betroffen sind. Weitere 38 % aller Wohnungen und Häuser werden von privaten Vermieterinnen und Vermietern vermietet, so dass in diesen Fällen die Kosten des Austauschs ebenfalls die Bürgerinnen und Bürger trifft. Nicht hierunter fallen hingegen die verbleibenden 19 % der vermieteten Wohnungen und Häuser, die von gewerblichen Anbietern vermietet werden. Der Einbau neuer Gasbrennwertthermen kostet mindestens 4 000 Euro, für den Austausch sonstiger Geräte werden Kosten von mindestens 400 Euro veranschlagt. Laut Schätzungen werden 1 bis 5 % der eingesetzten Gasgeräte technisch nicht anpassbar sein. Bei den sonstigen Endverbrauchergeräten wie kleinen Gasdurchlauferhitzern dürfte der Prozentsatz höher liegen, da beispielsweise keine Kleinstdurchlauferhitzer angepasst werden können.

Die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes führt zu zusätzlichen Kosten für nicht private Vermieter, die technisch nicht anpassbare Gasendgeräte austauschen müssen. Rund 19 % aller vermieteten Häuser und Wohnungen werden von gewerblichen Anbietern vermietet. Unter Zugrundelegung der oben genannten Schätzungen zur Anzahl der Gasendgeräte, zur Häufigkeit der nicht anpassbaren Endgeräte, den Austauschkosten, dem hälftigen Abschlag für Altgeräte und dem Abzug der Kostenerstattungsansprüche wird der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf rund 41 Mio. Euro taxiert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung weitergehende Kostenerstattungsansprüche für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte schaffen, die den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft weiter reduzieren würde.

Die Anschlussnetzbetreiber haben den jeweiligen technischen Umstellungstermin zwei Jahre vorher öffentlich bekannt zu geben. Der technische Umstellungstermin ist dabei entsprechend der Kooperationsvereinbarung der Zeitpunkt, ab dem H-Gas in das umzustellende Netzsegment des Fernleitungsnetzbetreibers eingespeist wird. In der Kooperationsvereinbarung vom 30.06.2016 zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen ist mit § 8 Absatz 3 die Vereinbarung eines Umstellungsfahrplans spätestens 2 Jahre und 8 Monate vor dem Umstellungszeitraum vorgesehen. Dieser Umstellungsfahrplan enthält unter anderem auch bereits den (voraussichtlichen) technischen Umstellungstermin. Der zwischen BDEW/VKU/GEODE abgestimmte, aus zwei Teilen bestehende Leitfaden Marktraumumstellung beschreibt zudem die operativen Abläufe zwischen den Netzbetreibern und ihren Marktpartnern. Die hier insbesondere im Zeitplan angelegte Informationspflicht stellt für die Letztverbraucher eine wesentliche Information dar, um sich frühzeitig auf das Thema einzustellen. Insofern wird die Informationspflicht, verknüpft mit einem zeitlichen Vorlauf von 2 Jahren vor der Umstellung, gesetzlich verankert.

Absatz 2 sieht eine jährliche Meldung der den Netzbetreibern durch die Marktraumumstellung entstandenen Kosten an die Regulierungsbehörde vor. Er normiert die bereits ausgeübte Praxis zur Kostenmeldung. Der Regulierungsbehörde wird zudem die Befugnis eingeräumt, die Kosten der technischen Anpassungshandlungen zu überprüfen und eine verbindliche Feststellung gegenüber einem oder mehreren Netzbetreibern oder sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten über die Notwendigkeit der Anpassungen bzw. der Kosten der Anpassungen zu treffen. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde gegenüber einem Netzbetreiber feststellen, ob die für die jeweilige Maßnahme aufgewandten Kosten dem Grunde und der Höhe nach erforderlich und angemessen waren. Die Beweislast für die Notwendigkeit obliegt dem Netzbetreiber. So soll verhindert werden, dass Kosten ohne Bezug zur Marktraumumstellung oder das dafür notwendige Maß übersteigende Kosten auf die Netznutzer umgelegt werden können. Eine Ex-Post-Kontrolle dieser Kosten im Rahmen des fünfjährigen Kostenprüfungszyklus der Anreizregulierung ist hierfür nicht ausreichend. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass nur notwendige Kosten in die Marktraumumstellungsumlage fließen.
Ein Teil der Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte kann technisch nicht angepasst werden und muss daher ausgetauscht werden, um Risiken für Leib und Leben der Endverbraucher auszuschließen. Es handelt sich dabei vor allem um Gasthermen. Aber auch alle anderen Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis sollen die Möglichkeit erhalten, statt der technischen Anpassung ein in der Regel effizienteres Neugerät in Betrieb zu nehmen. Kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis liegt insbesondere dann vor, wenn die Geräte nicht in Deutschland zugelassen sind, manipuliert wurden oder ohnehin auf Grund anderer rechtlicher Vorgaben, wie der Energieeinsparverordnung, ausgetauscht werden müssen. Beantragt der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgeräts die Kostenerstattung, hat er den ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis seines Altgeräts und die Neubeschaffung zu belegen. Die hierfür erforderlichen Dokumente stammen aus der Sphäre des Eigentümers und könnten nur schwerlich vom Netzbetreiber beigebracht werden.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs in Höhe von 100 Euro orientiert sich dabei an den durchschnittlichen Anpassungskosten eines vergleichbaren, anpassbaren Gasverbrauchsgerätes abzüglich der Anpassungskosten, die wie die Erfassung des Gerätes etc. auch im Falle der Installation eines Neugerätes anfallen. Die Anpassungskosten werden derzeit auf 250 bis 300 Euro beziffert. Schafft der Eigentümer sich hingegen ein Neugerät an, werden schätzungsweise rund 45 % der Umstellungskosten eingespart. Diese Einsparung erfolgt allerdings nur dann, wenn die Installation eines Neugerätes zu einem Zeitpunkt erfolgt, nachdem der Anschlussnetzbetreiber mit den konkreten Planungen zur Umstellung begonnen hat. Dies ist dann der Fall, wenn er durch den Fernleitungsnetzbetreiber mitgeteilt bekommt, zu welchem Zeitpunkt die Umstellung in seinem Netzgebiet ansteht. Diesen Zeitpunkt hat er nunmehr zu veröffentlichen, so dass auch für die betroffenen Letztverbraucher Klarheit besteht, ab wann bei welchen Maßnahmen ein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht. Um eine tatsächliche Einsparung zu erreichen ist es zudem notwendig, den Zeitraum für eine Installation mit anteiliger Kostenerstattung nach hinten zu begrenzen. Er endet zu dem Zeitpunkt, an dem eine Anpassung ohne Erwerb eines Neugerätes hätte erfolgen müssen. Eine spätere Installation würde bedeuten, dass der Netzbetreiber einen eigentlich bereits abgeschlossenen Anpassungsprozess weiter führen muss. Eine Ersparnis, die weitergegeben werden kann, ist nach diesem Zeitpunkt also nicht mehr vorhanden. Zudem ist es für den Anschlussnetzbetreiber wichtig, im Moment der Umstellung Gewissheit zu haben, dass alle Verbrauchsgeräte ohne Risiken mit H-Gas betrieben werden können. Folgen die Anpassungen einzelner Geräte später, kann er sich diese Gewissheit nicht ohne weiteres verschaffen.

Darüber hinaus prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ob bzw. inwieweit weitergehende Kostenerstattungsansprüche in den Fällen angezeigt sind, in denen Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte, die technisch nicht anpassbar sind, ausgetauscht werden müssen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung das Nähere zu darüber hinausgehenden Kostenerstattungsansprüchen für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln. Hierdurch kann eine sozialverträgliche Regelung getroffen werden, die weitergehende Kostenerstattungsansprüche definiert. Die Höhe der Erstattungsansprüche für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte kann beispielsweise an das Alter der Kundenanlage anknüpfen oder vom Einkommen des Haushalts abhängig gemacht werden. Wird eine Rechtsverordnung erlassen, so ist diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz zu erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 6 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Wenn Geräte aufgrund der Vorgaben der Energieeinsparverordnung ausgetauscht werden müssen, sind die vorgenannten Erstattungsansprüche nach Satz 1 und 6 ausgeschlossen. Durch die Kostentragungsregelungen soll der Umstellprozess reibungslos vonstatten gehen und die Sicherheit der betroffenen Letztverbraucher gewährleistet werden. Die Kosten werden, wie die übrigen Kosten der Marktraumumstellung, auf alle Gasversorgungsnetze und damit auf alle Netznutzer umgelegt.

Absatz 4 regelt in Anlehnung an bestehendes Recht gemäß § 21 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) die Zutrittsrechte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen der Netzbetreiber gemäß Absatz 1. Für die durchzuführenden Handlungen im Rahmen der Anpassung der Geräte und Anlagen ist eine Inaugenscheinnahme und Prüfung durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten und damit der Zutritt zu dem Grundstück bzw. den Räumen des Anschlussnehmers bzw. -nutzers erforderlich. Zu den durchzuführenden Handlungen nach Absatz 1 zählen auch vorbereitende Handlungen zur Geräteerfassung und nachbereitende Handlungen zur Qualitätssicherung. Eine Regelung im sachlichen Zusammenhang zu § 19a des Energiewirtschaftsgesetzes ist notwendig, da sich der Anwendungsbereich des § 21 NDAV gemäß § 1 Absatz 1 NDAV auf Rechtsverhältnisse des Anschlusses in Niederdruck bezieht. Die Maßnahmen nach § 19a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfassen aber auch Anschlüsse auf höheren Druckebenen, wie z. B. an den Fernleitungsnetzen angeschlossene Letztverbraucher. Darüber hinaus ist der tatbestandliche Anwendungsbereich des § 21 NDAV auf die Fälle der Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, den Austausch der Messeinrichtungen anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, die Ablesung der Messeinrichtung oder zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung beschränkt. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind nicht hierunter subsumierbar. Kann die Anpassung der Kundenanlage oder des Verbrauchsgeräts nicht erfolgen, hat der Netzbetreiber die Pflicht, keine Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu beliefern, bei denen infolge fehlender Anpassung Gefahr für Leib oder Leben entstünde. Beruht die fehlende Anpassung auf einem vom Eigentümer zu vertretenden Grund, hat der Netzbetreiber das Recht, den Verbraucher ab der Umstellung nicht mehr zu beliefern. Für Privathaushalte gelten zwar in der Regel die Rechte zur Sperrung nach der NDAV, § 19a Absatz 4 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes hat aber insoweit klarstellende Wirkung und erfasst überdies auch die Kunden ohne Niederdruckanschluss. Maßgeblicher Zeitpunkt hierbei ist die tatsächliche Umstellung auf H-Gas. Falls es trotz Anbietens eines Ersatztermins nach Satz 5 zu einer Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung nach Satz 7 kommt, gilt hinsichtlich der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung die Regelung des § 24 Absatz 5 der Niederdruckanschlussverordnung entsprechend für alle Anschlussnehmer und -nutzer, unabhängig davon, ob sie der Niederdruckanschlussverordnung unterliegen oder nicht.



Donnerstag, 29. März 2018

Haftung des Beirats gegenüber der WEG


Ist es durch das Handeln der Beiräte zu einem Schaden der WEG gekommen und keine Haftungsbeschränkung vorgesehen, kann diese nicht nachgeholt werden. Die WEG würde durch eine nachträgliche Haftungsbefreiung auf berechtigte Ansprüche verzichten. Dies entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. 
Die Beiratsmitglieder haften gegenüber außenstehenden Personen nach den allgemeinen Vorschriften. Hier gilt für Beiräte nichts Besonderes. Auch wenn eine Haftungsbeschränkung wirksam vorgesehen ist, gilt diese nur zwischen Beiräten und WEG, nicht jedoch für die Haftung gegenüber Dritten.

Fortsetzung folgt...................

Donnerstag, 15. März 2018

Unbefugte Datenveröffentlichung ist Straftat

Die unbefugte Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet, die nicht allgemein zugänglich sind, in der Absicht, einen anderen zu schädigen, ist eine Straftat nach § § 44 Abs.1 i.V.m. § 43 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 BDSG.



Mittwoch, 28. Februar 2018

Fahrverbote und Luftreinhalteplan bzw. Luftqualitätsplan


Mit dem Dieselverbot werden sich tatsächlich alle Kommunen, Städte und Kurorte beschäftigen müssen.

Für Gebiete, in denen die Luftschadstoffgrenzwerte der EU-Luftqualitätsrichtlinie überschritten sind oder die Gefahr einer Überschreitung besteht, müssen Luftreinhaltepläne erstellt werden.

Durch das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht in Verbindung mit dem Diesel Skandal wäre die "Gefahr einer Überschreitung" nicht von der Hand zu weisen.

Das müsste dann gemäß der EU- Luftqualitätsrichtlinie dazu führen das jede Kommune, Städte oder Kurorte Luftreinhaltspläne erstellen müsste. 

In den Luftreinhalteplänen müssten die Mindestangaben  Verkehr/Mobilität enthalten:


  • Umweltzonen
  • Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV): Einsatz besonders schadstoffarmer Fahrzeuge
  • Durchfahrtsverbote für LKW
  • Optimierung und verkehrsabhängige Steuerung der Lichtzeichenanlagen zur Verflüssigung des Straßenverkehrs
  • Einführung bzw. Optimierung von Routenkonzepten für den LKW-Verkehr zu den Gewerbe- u. Industriegebieten, bessere Beschilderung
  • Neubeschaffung von Fahrzeugen für die öffentliche Hand und ihre Töchter nur mit abgasarmer Technik
  • Mobilitätsmanagement
  • Verbesserung der Citylogistik
  • Förderung und Verbesserung des ÖPNV
  • Ausbau der Fahrrad- und Fußgängerinfrastruktur
  • Straßenum- und -ausbau, Umgehungsstraßen

Dienstag, 27. Februar 2018

Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete

Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Kürzung von Heizungs- und Warmwasserkosten bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung


AG Potsdam
Entscheidungsdatum:01.09.2017
Aktenzeichen:24 C 216/16

Tenor


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



Beschluss

Der Streitwert wird auf 104,44 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die einer Betriebskostenabrechnung zu Grunde gelegten Abrechnung der Wärmekosten nach der Heizkostenverordnung.


2
Der Kläger vermietete zum 01.12.2012 an den Beklagten eine Wohnung in der Charlottenstraße in Potsdam.


3
Die Wärmekosten für die Warmwasseraufbereitung wurden nicht durch einen Zähler ermittelt, sondern nach § 9 Abs. 2 der HeizkV berechnet.


4
Für den Monat Juli 2016 nahm die Beklagte einen Abzug in Höhe von 130,83 Euro von der Nebenkostenabrechnung aus dem Jahr 2015 vor. Die Beklagte kürzte die Heizungskosten sowie auch die Warmwasserkosten um einen Anteil von 15 %. Für weitere Einzelheiten zur Abrechnung wird auf die Betriebskostenabrechnung von 2015 auf Seite 28 bis 30 der Akte Bezug genommen.


5
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten stehe kein Kürzungsrecht im Hinblick auf sämtliche Heizkosten, sondern lediglich im Hinblick auf die Warmwasserkosten zu. Es handele sich hierbei um einen Abzug in Höhe von maximal 26,39 Euro.


6
Der Kläger beantragt,


7
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 104,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 05.07.2016 zu zahlen.


8
Die Beklagte beantragt,


9
die Klage abzuweisen.


10
Die Beklagte ist der Ansicht, die gesamte Wärmemenge der zentralen Wasserversorgungsanlage im Hause sei nicht gem. § 9 Abs. 2 HeizkostenV mit einem Wärmezähler gemessen worden. Damit sei zwangsläufig als Differenzbetrag zur Gesamtwärmemenge die Wärmemenge der Heizkosten im Hause ebenso falsch ermittelt worden. Der Beklagten stehe ein Kürzungsrecht an den gesamten Wärmekosten, also an den Wassererwärmungs- und an den Heizkosten zu.


11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf alle zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile verwiesen.

Entscheidungsgründe

12
Die zulässige Klage ist unbegründet.


13
Dem Kläger steht kein Anspruch gem. § 535 BGB zu.


14
Die Beklagte hat auch hinsichtlich der Kosten für den Wärmeverbrauch einen Anspruch auf Kürzung nach §§ 280 Abs. 1, 535 BGB i.V.m. § 12 HeizkV. Nach dieser Regelung hat der Nutzer das Recht bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % zu kürzen, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden.


15
Mangels Installation eines Warmwasserzählers ist diese Regelung auf den Warmwasserverbrauch anwendbar. Insoweit lag ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 der HeizkV vor, wonach die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge ab dem 31.12.2013 mit einem Wärmezähler zu messen ist. Die Kosten für die Warmwasserversorgung konnten damit nur nach der Formel (gemäß desselben Absatzes) errechnet werden. Eine verbrauchsabhängige Errechnung der Kosten fand nicht statt.


16
Auch hinsichtlich der Wärmekosten besteht ein Anspruch auf Kürzung nach § 12 HeizkV. Die übrigen Kosten für Wärme wurden nicht verbrauchsabhängig erfasst. Stattdessen erfolgte die Abrechnung für die Heizkosten auf Grundlage der Abrechnung der Warmwasserversorgung. Die Energie für Wärmeversorgung wurde nicht mehr verbrauchsabhängig verteilt, da sie von der lediglich rechnerischen Ermittlung der Energie für die Warmwasserbereitung abhing (vgl. Lammel in jurisPR-MietR 25/2005 Anm. 3, S. 2). Dadurch kann nicht sicher gestellt werden, dass die Beklagte einen angemessenen Betrag für die Heizkosten auf Grundlage ihres tatsächlichen Verbrauchs bezahlte. Eine solche Abrechnung widerspricht der Regelung in § 9 HeizkV. Der Vermieter soll gerade für eine verbrauchsabhängige Abrechnung sorgen. Die Kürzungsregelung soll ihn dazu anhalten, möglichst zeitnah Wärme- und auch Warmwasserzähler in den Objekten anzubringen, um eine verbrauchsabhängige Abrechnung sicherzustellen. Der Vermieter kann dies nicht umgehen, indem er nur für eine der beiden Posten einen Zähler anbringt und die Kosten für den anderen Posten auf Grundlage der dann angewandten Formel errechnet. Dies führt automatisch dazu, dass beide Positionen nicht verbrauchsabhängig im Sinne des § 12 HeizkV errechnet werden. Die Kontrolle des eigenen Verbrauchs durch den Verbraucher kann gerade nicht stattfinden. Die Regelung soll den Mieter aber gerade dazu anhalten auf Grund der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung sich zu bemühen, Kosten und damit Energie zu sparen (vgl. Lammel in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, § 12 HeizkV Rn. 6).


17
Die Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 14.05.2005 – VIII ZR 195/04) kann auf diesen Fall gerade nicht angewandt werden. In dieser Entscheidung beschränkte sich das Kürzungsrecht auf die nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten für die Versorgung mit Warmwasser. Der „Strafabzug“ nach § 12 HeizkV war nicht bei den Kosten des Wärmeverbrauchs vorzunehmen. Entscheidend war aber in dieser Entscheidung, dass Messgeräte zur Erfassung des anteiligen Wärmverbrauchs vorhanden waren und verwendet wurden. Eine solche Situation bestand hier gerade nicht. Die Wärmekosten wurden nicht auf Grundlage von Messgeräten erfasst, sondern mit Hilfe der Formel für die Warmwasserkosten errechnet. Die Berechnung gab nicht den tatsächlichen Verbrauch wieder, da die Verteilung von Wärme- und Warmwasserkosten nach der Berechnung nach § 9 Abs. 2 HeizkV voneinander abhängig ist (vgl. Lammel in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, § 12 HeizkV Rn. 15).


18
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Formelle Unwirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung mit Heizkostenabrechnung

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 25.10.2016 – 7 S 1846/16

Formelle Unwirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung mit Heizkostenabrechnung


Leitsätze:
1. Bestehen unterschiedliche Mietvertragsformulare bezüglich der umlagefähigen Betriebskosten, so ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB das für den Mieter günstigste Mietvertragsformular maßgebend. Der Vermieter trägt die Beweislast für eine anderslautende vertragliche Vereinbarung. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist in der Betriebskostenabrechnung auch die Heizkostenabrechnung enthalten, so genügt es nicht, in der Abrechnung lediglich das Ergebnis der Heizkostenabrechnung anzugeben. Diese Abrechnung ist formell unwirksam, da bezüglich der Heizkosten das Ergebnis rechnerisch nicht nachvollzogen werden kann. (Rn. 13 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Sind die Heizkosten der überwiegende Anteil der Abrechnung, und erreichen die anderen Betriebskostenpositionen nicht die Höhe der Vorauszahlungen, so ist dadurch die gesamte Betriebskostenabrechnung formell unwirksam. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 18.02.2016, Az. 5 C 1395/15, abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.495,97 €.

Tatbestand

I.
1
Das Amtsgericht Schwabach hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.496,79 € Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2015 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen zu bezahlen.
2
In Höhe von 30,03 € hat es die Klage abgewiesen.
3
Das Amtsgericht Schwabach kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger von der Beklagten für die Nebenkostenabrechnung 2014 vom 08.05.2015 eine Nachzahlung von 1.495,79 € verlangen könne. Das Amtsgericht ging dabei davon aus, dass von den beiden vorgelegten Mietvertragsexemplaren dasjenige die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien wiedergibt, das bei den verbrauchsabhängigen Kosten unter den Nebenkosten Nr. 4 bis 7 durch Kreuze unkenntlich gemacht wurde und mit einer Vorauszahlung von 120,00 € versehen war. Wegen der Einzelheiten wird auf das Mietvertragsexemplar Blatt 33, 34 d.A. Bezug genommen. Das Amtsgericht stellt dabei im Wesentlichen darauf ab, dass Unklarheiten in den mietvertraglichen Vereinbarungen zu Lasten des Verwenders gehen.
4
Das Amtsgericht rechnet sodann aus der unter dem Datum vom 08.05.2015 erstellten Nebenkostenabrechnung lediglich die Kosten der Außenanlage, welche ausweislich der Abrechnung auf die Beklagte in Höhe von 30,03 € umgelegt wurde, aus der Abrechnung heraus.
5
Ferner lässt es das Amtsgericht dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich die Heizkostenabrechnung der ist als Anlage Nebenkostenabrechnung der Beklagten mit übermittelt hat, da es der Auffassung ist, dass sich aus der Nebenkostenabrechnung als solcher ein Gesamtverbrauch für die Heizung und der anteilige Verbrauch der Beklagten ergebe, was für die formelle Richtigkeit ausreichend sei. Anhaltspunkte für eine materielle Unrichtigkeit lägen nicht vor. Das Amtsgericht verneint ferner den Einritt des Tatbestandes einer Verwirkung im Hinblick auf das Nichtabrechnen der Betriebskosten in der Vergangenheit durch den jeweiligen Vermieter und verneint auch eine konkludente Vertragsänderung dahingehend, dass sich die Parteien auf eine Nettomiete geeinigt hätten.
6
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 23.02.2016 zugestellte Urteil legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.03.2016, eingegangen am 11.03.2016, Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 18.03.2016.
7
Die Kammer nimmt hinsichtlich des Berufungsvorbringens und der gestellten Berufungsanträge Bezug auf die Schriftsätze der Beklagtenpartei vom 18.03.2016 sowie vom 25.04.2016 nebst vorgelegter Anlagen sowie vom 02.05.2016 und auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 13.04.2016 und vom 26.04.2016.
8
In der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.10.2016 haben die Parteien unstreitig gestellt, dass die Heizkostenabrechnung der ist der der Beklagten seitens des Klägers übermittelten Nebenkostenabrechnung für das Jahre 2014 nicht beigefügt war.

Entscheidungsgründe

II.
9
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
10
Die Berufung ist auch in vollem Umfang begründet.
1.
11
Die Kammer teilt die rechtliche Auffassung des Amtsgerichts, dass im konkreten Fall zu Lasten des Verwenders (des Vermieters) davon auszugehen ist, dass diejenige mietvertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Voreigentümer der Klagepartei geschlossen wurde, die für die Beklagte günstiger ist, da Unklarheiten bei der Verwendung von Formularverträgen zu Lasten des Verwenders gehen. Die Beweislast für eine anderslautende Vereinbarung läge beim Vermieter; diesen Nachweis konnte er nicht führen. Daher hat im streitgegenständlichen Fall dasjenige Formular Anwendung zu finden, das eine Umlage der Betriebskosten lediglich für die Bereiche Wasserverbrauch, zentrale Wärmeversorgung und Warmwasserversorgung vorsieht.
12
Das amtsgerichtliche Urteil sieht das ausweislich der Urteilsgründe genauso, setzt sich dann aber mit der eigenen Begründung in Widerspruch, indem es lediglich die Kosten für die Außenanlagen herausrechnet.
2.
13
Im Ergebnis kann jedoch vorliegend dahinstehen, welche mietvertragliche Vereinbarung im Hinblick auf die Umlage von Nebenkosten in dem streitgegenständlichen Mietverhältnis gelten soll und auch die Frage der Verwirkung ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da jedenfalls die zur Prüfung stehende Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 aus formellen Gründen unwirksam ist. Unstreitig lag der Nebenkostenabrechnung lediglich die Abrechnung der Firma Dettling vom 01.04.2015 (Bl. 18 d.A.) und gerade nicht die Heizkostenabrechnung der ista bei. Aus dieser Nebenkostenabrechnung vom 08.05.2015 ergibt sich für die Position Heizkosten aber nicht der Umlageschlüssel. Angegeben ist unter der Rubrik „Verteilerschlüssel“ lediglich das Wort Heizkosten und sodann die Gesamtkosten und der Anteil, der auf die Beklagte entfällt.
14
Dies entspricht aber nicht einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung. Denn formal ordnungsgemäß ist eine Abrechnung dann, wenn sie fünf Voraussetzungen erfüllt. Sie muss enthalten:
-
die Zusammenstellung der Gesamtkosten,
-
die Angabe und ggf. Erläuterung der zugrundegelegten Umlageschlüssel,
-
die Berechnung des Anteils des Mieters,
-
den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters,
-
die gedanklich und rechnerische Verständlichkeit
(siehe hierzu Langenberg in Schmidt/Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 556 BGB, Rd-Nr. 333 bis 344; Langenberg/Zehelein in Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 8. Auflage 2016, § 556 BGB, Rd-Nr. 125 bis 131).
15
Auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2012, VIII ZR 207/11, führt dieser aus, dass regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen sind: „Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und – soweit zum Verständnis erforderlich – die Erläuterung der zugrundegelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters“ (BGH VIII ZR 207/11 vom 14.02.2012 m.w.N.).
16
Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.01.2016, VIII ZR 93/15, folgt nichts anderes. Dort hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich aufgeführt, dass die regelmäßig aufzunehmenden Mindestangaben diejenigen sind, die bereits in der Entscheidung vom 14.02.2012 aufgezählt wurden. Lediglich zu den bereinigten Gesamtkosten führt der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung aus, dass es nicht zu den Voraussetzungen einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung gehört, diejenigen Zwischenschritte offenzulegen, mit denen der Vermieter aus kalenderjahresübergreifenden Abrechnungen eines Versorgers, die auf das abzurechnende Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten ermittelt. Bei sogenannten bereinigten Kosten bedürfe es für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung keiner zusätzlichen Angaben zu den Betriebskosten der gesamten Wohnanlage oder zu den Gesamtkosten einschließlich nicht umlagefähiger Kostenanteile und der Erläuterung insoweit angewendeter Rechenschritte. Dies trifft aber den vorliegenden Fall nicht, sondern dort geht es vielmehr darum, dass es neben der Nennung der Gesamtkosten und des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Benennung eines Umlageschlüssels, mit dem der Anteil des Mieters errechnet wurde, fehlt. Es ist für den Mieter daher nicht rechnerisch nachvollziehbar, ob sein Anteil richtig berechnet wurde.
17
Aus diesen Gründen ist die streitgegenständliche Nebenkostenabrechnung im Hinblick auf die Position Heizkosten formell unwirksam.
18
Da die Heizkosten vorliegend den weit überwiegenden Anteil der Nebenkostenabrechnung ausmachen und die übrigen geltend gemachten Nebenkosten nicht den Betrag der Vorauszahlungen erreichen, handelt es sich auch nicht um den Fall einer teilweisen formellen Unwirksamkeit, sondern die Betriebskostenabrechnung ist insgesamt davon betroffen.
19
Aus diesem Grunde können die weiteren rechtlichen Streitpunkte der Parteien, die Frage der Umlage von Nebenkosten und die Frage der Verwirkung, dahinstehen.
20
Der Kläger kann aus der formell unwirksamen Betriebskostenabrechnung 2014 keine Zahlungen der Beklagten fordern.
21
Das amtsgerichtliche Urteil war daher auf die Berufung der Beklagten hin aufzuheben und die Klage war abzuweisen.
III.
22
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 ZPO.
23
Der Kläger hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.
24
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711, 713 ZPO.
25
Die Revision war nicht zuzulassen, da aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern, § 543 ZPO.